Die revis bioenergy GmbH aus Münster hat am heutigen Mittwoch (20. April) vorzeitig mit dem Bau der Biomethananlage im c-Port am Küstenkanal begonnen. Das hat das Unternehmen mitgeteilt. Die durch eine Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes Oldenburg (GAA) freigegebenen Arbeiten umfassen Erd- und Betonarbeiten.

Grundlage für diesen vorzeitigen Baubeginn bereits vor dem vollständigen Abschluss des aktuell laufenden Genehmigungsverfahren ist nach Angaben der revis eine Entscheidung des GAA auf Basis des Paragrafen 8a des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG). Dieser Paragraf kann durch die Behörde angewandt werden, wenn mit der Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann. Zudem muss ein berechtigtes Interesse an einem vorgezogenen Baubeginn bestehen.

Die am Dienstag dieser Woche erteilte Genehmigung umfasst nach Darstellung der revis einige Auflagen. So verpflichtet sich das Unternehmen aus Münster im Falle des Ausbleibens der finalen Genehmigung den früheren Zustand wiederherzustellen. revis-Geschäftsführer Simon Detscher: „Wir freuen uns über die Entscheidung des GAA und die Möglichkeit, jetzt mit unserer Anlage beginnen zu können.“

 

Auszug aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
§ 8a Zulassung vorzeitigen Beginns

(1) In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung soll die Genehmigungsbehörde auf Antrag vorläufig zulassen, dass bereits vor Erteilung der Genehmigung mit der Errichtung einschließlich der Maßnahmen, die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Anlage erforderlich sind, begonnen wird, wenn

  • mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann,
  • ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn besteht und
  • der Antragsteller sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Errichtung der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

(2) Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. Sie kann mit Auflagen verbunden oder unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden. Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Pflichten des Antragstellers zu sichern.

(3) In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 16 Abs. 1 kann die Genehmigungsbehörde unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen auch den Betrieb der Anlage vorläufig zulassen, wenn die Änderung der Erfüllung einer sich aus diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflicht dient.